Zum Strafrecht gehört nicht nur die „Verteidigung“ von Straftätern (Strafverteidigung), vielmehr auch die Wahrnehmung der Interessen der Opfer von Straftaten. Der Gesetzgeber hat die Rechte der Kriminalitätsopfer in den letzten Jahren erheblich verstärkt.
Tätigkeitsfelder des „Opferanwalts“:
Mit der sog. Nebenklage wird im Strafverfahren gegen den Täter das persönliche Interesse des Opfers nach Genugtuung umgesetzt. Der Anwalt des Nebenklägers nimmt hier Rechte wahr, die ansonsten nur dem Staatsanwalt zustehen.
Schadenersatz- und insbesondere Schmerzensgeldansprüche des Opfers können schon im – schnelleren – Strafverfahren gegen den Täter durchgesetzt werden (sog. Adhäsionsverfahren).
Nach dem Opferentschädigungsgesetz werden bei Schädigung durch vorsätzliche rechtswidrige Angriffe auf Antrag staatlicherseits Versorgungsleistungen gewährt, auch für Hinterbliebene.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten des (Opfer-)Zeugenschutzes bei Gefährdung durch den Täter, z.B. die Geheimhaltung seiner Adresse. (Opfer-)Zeugen haben das Recht auf anwaltlichen Beistand, z.B. bei ihrer Vernehmung.
Im nicht-strafrechtlichen Bereich bietet u.a. das Gewaltschutzverfahren Schutzmöglichkeiten für Opfer, z.B. im Falle des sog. Stalking.
Für die Wahrnehmung aller dieser Rechte kommt die Möglichkeit in Betracht, dass der Staat die Anwaltskosten trägt (Beiordnung, Prozesskostenhilfe; ähnlich der Pflichtverteidigung).Zum Strafrecht gehört nicht nur die „Verteidigung“ von Straftätern (Strafverteidigung), vielmehr auch die Wahrnehmung der Interessen der Opfer von Straftaten. Der Gesetzgeber hat die Rechte der Kriminalitätsopfer in den letzten Jahren erheblich verstärkt.
Tätigkeitsfelder des „Opferanwalts“:
Mit der sog. Nebenklage wird im Strafverfahren gegen den Täter das persönliche Interesse des Opfers nach Genugtuung umgesetzt. Der Anwalt des Nebenklägers nimmt hier Rechte wahr, die ansonsten nur dem Staatsanwalt zustehen.
Schadenersatz- und insbesondere Schmerzensgeldansprüche des Opfers können schon im – schnelleren – Strafverfahren gegen den Täter durchgesetzt werden (sog. Adhäsionsverfahren).
Nach dem Opferentschädigungsgesetz werden bei Schädigung durch vorsätzliche rechtswidrige Angriffe auf Antrag staatlicherseits Versorgungsleistungen gewährt, auch für Hinterbliebene.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten des (Opfer-)Zeugenschutzes bei Gefährdung durch den Täter, z.B. die Geheimhaltung seiner Adresse. (Opfer-)Zeugen haben das Recht auf anwaltlichen Beistand, z.B. bei ihrer Vernehmung.
Im nicht-strafrechtlichen Bereich bietet u.a. das Gewaltschutzverfahren Schutzmöglichkeiten für Opfer, z.B. im Falle des sog. Stalking.
Für die Wahrnehmung aller dieser Rechte kommt die Möglichkeit in Betracht, dass der Staat die Anwaltskosten trägt (Beiordnung, Prozesskostenhilfe; ähnlich der Pflichtverteidigung).
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